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Referenzbeispiele von durchgeführten Verfahren

 

1. Kunde und Handwerksbetrieb

Eine der häufigsten Fallgruppen ist der Konflikt zwischen einem Verbraucher und einem beauftragten Handwerksbetrieb.

Ein Verbraucher beauftragt einen Straßenbaubetrieb mit der Erbringung von Erd-, Beton-, und Verbundarbeiten, der Einfriedung der Straße sowie Pflasterarbeiten im Garten. Nach Beendigung des Auftrages verweigerte der Verbraucher die vollständige Werklohnzahlung mit dem Hinweis auf bestehende Mängel bei den erbrachten Pflasterarbeiten im Garten. Hierzu führt der Verbraucher aus, das die Pflasterarbeiten nicht ordnungsgemäß erfolgt sind, da schon nach kurzer Zeit „muschelartige Aufplatzungen“ an den verlegten Pflastersteinen entstanden seien. Der Handwerksbetrieb widerspricht einer Verantwortung und fordert den Verbraucher auf, die restliche Werklohnforderung auszugleichen.

Um ein kostenintensives und langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden, beantragen beide die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Handwerkskammer. Innerhalb des Verfahrens wird durch den Vorsitzenden ein öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauerhandwerk hinzugezogen. Nach einem erfolgten Ortstermin erstellte dieser ein Gutachten, indem die streitgegenständlichen Beweisfragen beantwortet wurden.

Nach Vorstellung des Gutachtens haben sich beide Parteien verglichen.

 

2. Eigentümergemeinschaft und Handwerksbetrieb

Fall 1:

Eine Eigentümergemeinschaft hat mit Reinigungsvertrag einen Gebäudereinigerbetrieb mit der Erbringung von Reinigungsleistungen in einem Mehrfamilienhaus beauftragt. § 13 des Vertrages enthielt eine Schiedsklausel. In dieser wurde die Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Düsseldorf als Schiedsstelle vereinbart.

Im Laufe der Vertragslaufzeit kommt es zu erheblichen Differenzen zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Leistungserbringung. Hauptstreitpunkt lag in der erbrachten Reinigungsleistung. Die Eigentümergemeinschaft hielt in der Folge Zahlungen ein. Nach erfolgloser Mahnung durch den Gebäudereinigerbetrieb, haben beide Parteien die Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Düsseldorf angerufen.

In einem ersten Erörertungstermin wurde der Sach- und Streitstand durch die Parteien vorgetragen. Nach erfolgter Erörterung wurde durch den Vorsitzenden ein Vergleich unterbreitet. Neben einer abschließenden Zahlung durch die Eigentümergemeinschaft wurde in dem Vergleich vereinbart, dass der Reinigungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden soll. Beide Parteien haben den Vergleich des Vorsitzenden angenommen. Eine gerichtliche Klärung konnte so vermieden werden.

Fall 2:

Die Eigentümergemeinschaft hatte mit dem Handwerksbetrieb einen Bauwerkvertrag (Erstellung eines Aufzugschachtes und Anbau eines Eingangsbereiches) abgeschlossen, aus dem es zu Auseinandersetzungen über die Pflicht zur Beauftragung eines Prüfstatikers kommt. Von der Schlussrechnung wird ein Betrag einbehalten, der dann auch Gegenstand des Verfahrens ist.

Die Parteien beantragen die Bauschlichtung. Im Rahmen des Verfahrens wird ein Sachverständiger als Fachbeisitzer hinzugezogen. Im Verhandlungstermin, an dem auch der Fachbeisitzer teilnimmt, einigen sich die Parteien auf einen Vergleich. In diesem Vergleich wird auch die Kostenverteilung für das Verfahren geregelt.

Die Angelegenheit ist ab Antragstellung in neun Wochen abgeschlossen.

 

3. Handwerksbetrieb und Körperschaft öffentlichen Rechts

Fall 1:

Zwischen den Parteien gibt es einen Werkvertrag, der auf einer  öffentlichen Ausschreibung mit dem dazugehörigen Leistungsverzeichnis basiert. Streitgegenstand (etwa 14.000 €) sind Werklohnforderungen aus einer Nachtragsforderung.

Auch in diesem Verfahren hat der Schlichter einen Sachverständigen als Fachbeisitzer hinzugezogen.

Im Anschluss an einen Ortstermin findet eine mündliche Verhandlung statt, in der Schlichter und Fachbeisitzer um Ausarbeitung eines schriftlichen Vergleichsangebots gebeten wird.

Die Parteien stimmen dem Vergleichsvorschlag zu. Das Verfahren dauert etwa vier Monate.

Fall 2:

Im Rahmen eines Klinikneubaus wurden Rohbauarbeiten öffentlich ausgeschrieben. Den Arbeiten lag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, die Positionen waren nach Einheitspreisen zu kalkulieren. Nach Ausführung der Leistungen stritten die Parteien über die Auslegung einer LV-Position. Während das Bauunternehmen konkrete Massen für einzelne Gründungsarbeiten ermittelt hatte, rechnete die öffentliche Auftraggeberin die Arbeiten nach Stückzahl ab. Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden führten zu einer Differenz von ca. 30.000 €.

Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, riefen die Parteien die Bauschlichtungsstelle an. Zur  mündlichen Verhandlung wurde ein Bausachverständiger hinzugezogen. Die möglichen Auslegungen wurden unter Beachtung rechtlicher und fachlicher Aspekt erörtert.

Hierdurch konnten die Parteien einen für beide Seiten tragbaren Kompromiss entwickeln. Das Verfahren war vier Monate nach Antragstellung abgeschlossen.

 

4. Planungsunternehmen und Handwerksbetrieb

Die Parteien streiten sich darüber, ob bei der Installierung einer Photovoltaikanlage mangelhaft gearbeitet wurde oder die Planung schon nicht in Ordnung war. Im Raum stehen Zahlungsforderungen i.H.v. etwa 12.000 € Beide Parteien sind anwaltlich vertreten.

Zu Klärung des Sachverhalts sind beide Parteien mit der Hinzuziehung eines Sachverständigen für das Dachdecker-Handwerk einverstanden, der dem Verfahren als Fachbeisitzer beitritt.

In einem Ortstermin einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, in dem auch die Kostenverteilung für das Schlichtungsverfahren festgelegt wird.

 

5. Kommune und Bauunternehmen

Eine Kommune hat Bauleistungen im Rahmen der Renovierung einer Schule ausgeschrieben. Das ausführende Bauunternehmen erstelle nach vollständiger Leistungserbringung eine Schlussrechnung, die seitens des von der Kommune beauftragten Architekturbüros in zahlreichen Punkten gekürzt wurde.

Hiergegen erhob das Bauunternehmen Widerspruch und machte wegen insgesamt 14 gekürzten Rechnungspositionen einen Vergütungsanspruch in Höhe von ca. 50.000 € weiterhin geltend.

Die Parteien verständigten sich auf die Durchführung des Bauschlichtungsverfahrens. Zum Verhandlungstermin wurde ein Sachverständiger hinzugezogen.

Es konnten bereits im ersten Termin alle im Streit stehenden Positionen rechtlich bewertet, fachlich erörtert und ein für beide Seiten akzeptabler Vergleich geschlossen werden. Das Verfahren war vier Monate nach Antragstellung abgeschlossen.