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1Kann durch die Anrufung der Bauschlichtungsstelle die Verjährung gehemmt werden?Wenn Sie eine Schlichtungsklausel schriftlich vereinbart haben, wird die Verjährung durch die Anrufung der Bauschlichtungsklausel gemäß § 204 I Nr. 11 BGB gehemmt.
Dies bedeutet, dass eine drohende Verjährung unterbrochen werden kann. Eine Musterschiedsklausel finden Sie in der Rubrik Downloads zu Ihrer freien Verfügung. Gerne beraten die Handwerkskammern in NRW über eine rechtsverbindliche vertragliche Einbeziehung.
2Kann die Entscheidung vollstreckt werden?Das Justizministerium des Landes NRW hat die Bauschlichtungsstelle als Gütestelle im Sinne des § 794 ZPO anerkannt. Das bedeutet, dass eine vor der Bauschlichtungsstelle getroffene und protokollierte Einigung wie ein Gerichtsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbar ist.
Als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle in NRW hat die Bauschlichtungsstelle die Berechtigung des Justizministeriums NRW, ihre Entscheidungen durch den Vorsitzenden mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Entscheidungen der Bausschlichtungsstelle können danach sofort vollstreckt werden.
3Was ist eine Schlichtungsklausel?Eine Musterschiedsklausel finden Sie in der Rubrik Downloads zu Ihrer freien Verfügung.
4Was sind die Vorteile der Schlichtung durch die BSS?Die Streitschlichtung durch die BSS bietet den Parteien eine kostengünstige und vor allem zeitsparende Alternative zu einem Klageverfahren, die gleichwohl rechtssicher ist. Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist der entstandene Zeitverzug relativ gering, zudem haben die Parteien durch das Votum des Vorsitzenden sowie des Fachbeisitzers eine qualifizierte Einschätzung der Sach- und Rechtslage erhalten und können ihre Prozessrisiken besser einschätzen.
5Wer führt das Schlichtungsverfahren durch?Die BSS wird von einem Vorsitzenden geleitet, der regelmäßig über Erfahrung als Richter verfügt. Aktueller Vorsitzender ist der ehemalige Vizepräsident des Landgerichts Bielefeld. Für Fachfragen können Beisitzer benannt werden, die regelmäßig als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind. Der Vorsitzende und die Fachbeisitzer sind unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
6Wie hoch sind die Kosten des Verfahrens?

Für ihre Tätigkeit erheben die Bauschlichtungsstellen Gebühren. Im Gegensatz zu den Gerichtsverfahren sind die Gebühren überwiegend auf den anfallenden Aufwands- und weniger auf den Streitwert bezogen. Dadurch wird das Verfahren besonders kostengünstig.
Die folgenden Gebühren fallen an:
Eine Pauschale für die Abgeltung der Sachkosten der Geschäftsstelle (Schreibarbeiten, Porto- und Telefongebühren): 80 €
Eine Pauschale für das Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung (Vorbereitung des Termins):
- Für den Vorsitzenden streitwertabhängig zwischen 110 und 380 €
- Für den Fachbeisitzer streitwertabhängig zwischen 80 und 230 €
Daneben werden für den Aufwand in der mündlichen Verhandlung für den Vorsitzenden 100 € und für die Fachbeisitzer 75 € für jede angefangene Stunde fällig. Die Fahrtkosten werden entsprechend dem im Gerichtswesen geltenden Justizvergütungsgesetz ersetzt.
Die Kosten sind damit überwiegend aufwandsbezogen.
Meistens reicht für die Abwicklung des Bauschlichtungsverfahrens ein rund dreistündiger Ortstermin am Bauobjekt aus, um das Verfahren erfolgreich mit einem Gütevergleich abzuschließen. Die durchschnittlichen Kosten für das Verfahren liegen bei 1600 €.

7Wie läuft das Verfahren ab?Im Bauschlichtungsverfahren hört ein neutrales Gremium auf Antrag beide Streitparteien an und unterbreitet ihnen danach einen Vergleichsvorschlag, der entweder angenommen oder abgelehnt werden kann. Damit fußt das gesamte Verfahren auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Der Einigungsdruck entsteht in der Bauschlichtung durch die juristische und technische Kompetenz des Vorsitzenden und seiner Fachbeisitzer.
Zur Antragstellung ist grundsätzlich jeder berechtigt, der als Bauherr, Bauausführender, Architekt, Bauingenieur oder Sonderfachkraft an einem Baustreit beteiligt ist. Ausgeschlossen ist das Bauschlichtungsverfahren nur dann, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren in der Streitsache läuft. Der schriftliche Antrag muss eine kurze Begründung enthalten. Anschließend wird das Einverständnis der anderen Partei zum Verfahren eingeholt und um Stellungnahme gebeten. Gleichzeitig wird ein Vorschuss auf die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen von den Antragstellern gefordert.
Sobald der Vorschuss bei der Handwerkskammer eingegangen ist, beruft der Vorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Diese findet in der Regel am streitbefangenen Bauobjekt statt, wenn es sich nicht um eine rein rechtliche Auseinandersetzung handelt. Den Parteien wird die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern, bevor die Fachbeisitzer das Bauobjekt in Augenschein nehmen und an Ort und Stelle ein mündliches Gutachten erstellen. Auf dieser Grundlage wird dann ein Einigungsvorschlag unterbreitet.
Während ein zivilgerichtliches Verfahren in 1. Instanz in der Regel bis zu 18 Monate benötigt, beträgt die Verfahrensdauer im Bauschlichtungsverfahren nur 3 bis 6 Monate.
8Welche Personen sind mit der Schlichtung betraut?Während die Bauschlichtungsstellen zwar bei den Handwerkskammern angesiedelt sind, liegt die Durchführung in den Händen externer, unabhängiger Fachleute. Der Vorsitzende der Bauschlichtungsstelle muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und über berufliche Erfahrungen in Bausachen verfügen. Darüber hinaus werden Fachbeisitzer berufen, die aus dem Kreis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammern bestehen. Die Auswahl der sachverständigen Fachbeisitzer erfolgt je nach Streitgegenstand und in Übereinstimmung mit dem Fachgebiet, für das die Sachverständigen öffentlich bestellt sind.
Der Vorsitzende und seine Beisitzer sind unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Durch die Mischung aus einem Baujuristen einerseits und Bautechnikern andererseits wird den besonderen Anforderungen, die die Bewältigung einer Baustreitigkeit mit sich bringt, Rechnung getragen.
9Kann die Bauschlichtungsstelle auch als Schiedsgericht auftreten?Die Bauschlichtungsstelle kann, wenn die Parteien dies vorher schriftlich vereinbart haben, auch als Schiedsgericht tätig werden. Dies bringt den Vorteil, dass das Verfahren auf jeden Fall mit einer Entscheidung endet, während die reine Schlichtung auch scheitern kann.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Schiedsgerichtsverfahren kostenintensiver als das Bauschlichtungsverfahren ist, da die Vergütung der Schiedsrichter streitwertbezogen erfolgt und die (in aller Regel 3) Schiedsrichter erhöhte Gebühren erhalten.
Der Regelfall zur Beilegung von Baustreitigkeiten vor den Bauschlichtungsstellen ist aber das Schlichtungsverfahren.
10Welche Vor- und Nachteile bringt das Verfahren?Das Bauschlichtungsverfahren ist sowohl kostengünstig (vgl. „Wie hoch sind die Kosten des Verfahrens“) als auch zeitsparend (vgl. „Wie läuft das Verfahren ab“). Darüber hinaus besteht im Schlichtungsverfahren eher die Möglichkeit, eine Lösung im Konsens zu finden, da im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren die streitenden Parteien am Einigungsprozess in der mündlichen Verhandlung aktiv beteiligt sind.
Das gesamte Verfahren wird nicht öffentlich durchgeführt. Somit haben die Parteien auch keine Nachteile, wie negative Publizität oder Prestigeverlust zu befürchten.
Außerdem besteht auch die Möglichkeit des Qualitätsmanagements. Werden zum Beispiel Nachbesserungsarbeiten vereinbart, kann die Durchführung dann von einem Fachbeisitzer in einem weiteren Termin kontrolliert werden.
Der Gütevergleich ist darüber hinaus endgültig. Damit bringt das Verfahren den Parteien Rechtssicherheit.
Der einzige mögliche Nachteil fußt im Grundsatz der Freiwilligkeit. Die Einleitung des Bauschlichtungsverfahrens kann sich verzögern, wenn sich die Parteien erst im Streitfall auf die Anrufung der Bauschlichtungsstelle verständigen müssen. Diesem Problem können Sie allerdings durch eine qualifizierte Schlichtungsklausel im Bauvertrag zuvorkommen.
11Was macht die Bauschlichtungsstelle?Insgesamt steht Ihnen ein breites Angebot für Schlichtungen im Baubereich zur Verfügung: Bei Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern helfen Ihnen die allgemeinen Gütestellen mit einem weitgehend formlosen Verfahren ab. Bei Bagatellstreitigkeiten, also solchen, die einen Streitwert von 750 € nicht übersteigen, bieten die vorgerichtlichen Gütestellen Hilfe an. Für alle weiteren Streitigkeiten bestehen die Bauschlichtungsstellen bei den Handwerkskammern.
Die Bauschlichtungsstelle versucht, Streitigkeiten in Bausachen schnell und kostengünstig beizulegen. Die gütliche Streitbeilegung kann dabei zwischen Bauherren, Bauausführenden, Architekten, Bauingenieuren und Sonderfachleuten erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beteiligten Personen Mitglieder der Handwerkskammern sind. Gegenstand der Schlichtung können Abrechnungsstreitigkeiten, Streitigkeiten um Ausführungsfehler oder auch Planungsfehler sein. Sie stellt damit eine Alternative zum normalen Gang über das Zivilgericht dar, der in aller Regel mit höheren Kosten und wesentlichen längeren Wartezeiten verbunden ist.
Selbstverständlich wird die Schlichtung von juristisch und besonders baurechtlich versierten Schlichtern durchgeführt.